07
Okt

Kabinett verlängert 3. Verordnung zur Corona-Umgangsverordnung

Das Brandenburger Kabinett hat heute (06.10.2021) die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung angepasst (u. a. Schwellenwert von 20 auf 35). Sie gilt bis einschließlich 09.11.2021.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung eingeführt.

Die wichtigsten neuen Regelungen in der Corona-Verordnung im Überblick:

Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage: Mit einem neuen Paragraphen 1 werden jetzt direkt in der Verordnung die Indikatoren genannt, die für die Landesregierung Beurteilungsmaßstab für die angeordneten Schutzmaßnahmen sind. Bislang sind sie in der Begründung aufgeführt. Die Indikatoren sind:

    • landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
    • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)
    • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
    • Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen (landesweite Impfquote).

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen.

Die 3G-Regel setzt in Brandenburg weiterhin grundsätzlich bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 ein. Das bedeutet: In Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt in vielen Bereichen: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete.

Ausnahmen von der Testpflicht

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen.

Test-Nachweis

Testnachweise müssen den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Weitere wichtige Regelungen in der Corona-Verordnung:

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei, https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.714169.de, Abruf 07.10.2021,19.20 Uhr