Campingplatz- und Hausordnung

Waldcamping Am Großsee

Das gesamte Team heißt alle Campingfreunde und Besucher auf unserem schönen Naturcampingplatz herzlich willkommen.

Die Campinganlage befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“, ist Teil der Spreewald-Region und genießt bezüglich der Lage in der Naturlandschaft und vor allem der exzellenten Wasserqualität des Großsee einen hohen Erholungswert. Sie können durch Ihr Mitwirken dazu beitragen, diese Vorzüge zu erhalten, indem Sie nachfolgende Hinweise unbedingt beachten:

 

  1. Die Campinganlage steht Ihnen jeweils in der Zeit vom 15.04. bis 15.10. mit unserem Leistungsangebot zur Verfügung. Im Zeitraum vom 16.10. bis 14.04. ist die Campinganlage geschlossen.
  2. Mit dem Betreten der Campinganlage erkennt jeder die Campingplatz- und Hausordnung und die Tarife für die Nutzung der Campinganlage an. Campingfreunde und Besucher zahlen die nach der Gebührenordnung festgesetzten Preise.
  3. Der Zutritt zum Campingplatz, auch für Besucher, ist erst nach Anmeldung in der Rezeption und Erledigung aller Formalitäten gestattet. Für alle Fahrzeuge muss eine Parkkarte bzw. ein Parkschein erworben werden und es darf nur auf den gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Das Befahren des Campingplatzes mit Kfz ist nur mit Sondergenehmigung zum Auf- und Abbau bzw. zum Be- und Entladen gestattet. Auf dem gesamten Gelände ist nur Schritttempo zu fahren. Die Abstellung der Fahrzeuge erfolgt auf den dafür vorgesehenen Plätzen und mit von außen sichtbar angebrachter Parkkarte, ausschließlich in Fluchtrichtung. Die Campingplatzleitung kann Abstellplätze zuweisen. Für die gesamte Campinganlage gilt die StVO sowie die „Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung“. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Campen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer volljährigen Person mit entsprechender schriftlicher Vollmacht gestattet.
  4. Im Interesse erholungssuchender Gäste ist jeglicher Lärm, einschließlich des Betriebs von Phono- und Fernsehanlagen, auf das unvermeidliche Minimum zu begrenzen. Gleiches gilt für Feiern. Eltern achten in den Ruhezeiten bitte auf ihre Kinder. Generelles Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (außer in Notfällen) gilt in folgenden Ruhezeiten:
    Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr – Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
    In dieser Zeit ankommende Gäste können auf dem Parkplatz „Großsee“ parken.
  5. Der Ihnen von der Platzverwaltung zugewiesene Stand- bzw. Stellplatz gilt nur für den / die Antragsteller/in und für die vertraglich vereinbarte Zeit. Platzwechsel oder Nutzungsüberlassung an Dritte sind unzulässig. Die Aufgabe eines Saison- oder Aufstellplatzes ist schriftlich anzuzeigen (sh. die gültigen AGB). Die weitere Überlassung von Wohnwagen, Zelten oder Kleinwochenendhäuser an Nachnutzer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
  6. Einfriedungen sind in Höhe und Aussehen möglichst einheitlich zu gestalten und nach Absprache mit dem Vermieter zulässig. Jede Veränderung des Mietobjektes (Stand-, Aufstellplatz usw.) ist anzeigepflichtig. Aufschüttungen, das Einbringen von Holz-, Betonteilen oder Fundamenten sind im Rahmen der erteilten Genehmigungen zulässig und werden in der Regel im Mietvertrag bzw. Anlage vereinbart. Bäume, Hecken oder sonstige Anpflanzungen sind pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigungen zu schützen.
  7. Jedem Camper wird empfohlen, für sein Eigentum eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abzuschließen. Für Elementarschäden, Diebstahl am Eigentum oder Unfälle des Mieters und oder seinen Besuchern übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter wiederum haftet für Schäden, die durch sein Eigentum, ihm selbst, seine Besucher oder andere Nutzer des Mietobjektes (Stand-, Aufstellplatz usw.) entstehen.
  8. Auf der Campinganlage befinden sich Saison- Dauerstandplätze. Die Nutzer dieser Plätze haben zu sichern, dass die darauf abgestellten Wohnwagen jederzeit fahrbereit, ortsveränderlich und ohne Werkzeug in kurzer Zeit zerlegbar sind müssen. Damit sind Schutz- und Überbauten nur zulässig, wenn sie handelsüblich, nur am Wohnwagen befestigt und diesen in seiner sofortigen Fahrtüchtigkeit nicht behindern.
  9. Auf der Campinganlage befinden sich Aufstellplätze,mit einer Mindestgröße von 100 m2. Hier können Wohnwagen mit entsprechenden, sich dem allgemeinen Bild der Anlage einfügenden Schutz- oder Überdach aufgestellt werden. Es ist weiterhin zulässig, nicht ständig mit dem Erdboden verbundene Kleinwochenendhäuser mit max. 50 m2 umbauter zzgl. 10 m2 nur überdachter Grundfläche zu errichten. Dabei sind Abstandsflächen von 2,50 m zur Parzellengrenze einzuhalten. Die Aufstellung der Kleinwochenendhäuser und Wohnwagen nebst Überbauten hat entsprechend der festgelegten Achsen und Baufluchten zu erfolgen. Rechtzeitig vor Baubeginn sind dem Vermieter entsprechende Anträge mit genauer Beschreibung der zu errichtenden Überdachung bzw. des Kleinwochenendhauses einzureichen. Eigentümer der Kleinwochenendhäuser unterliegen den Bestimmungen der „Brandenburgischen Camping- und Wochenendhaus – Verordnung“. Mit Beendigung des Mietverhältnisses sind auch diese Parzellen zu beräumen. Ein Nachmieter kann den Platz und das Objekt mit Zustimmung des Vermieters übernehmen.
  10. Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit ist selbstverständlich Pflicht aller Nutzer des Campingplatzes,
    die sanitären Anlagen in sauberem Zustand zu verlassen und Kleinkinder bei der Benutzung zu begleiten.
    Für Beschädigungen haftet der Schadensverursacher. Der Camper, der besucht wird, ist für seine Gäste mit verantwortlich. Eventuelle Verschmutzungen sind vom Verursacher selbst zu beseitigen.
    Mit Wasser und Energie ist sparsam umzugehen.
  11. An den Wasserentnahmestellen ist jede Verunreinigung zu vermeiden, insbesondere durch die Säuberung
    von Lebensmitteln usw. Wäsche bitte ausschließlich mit den Waschmaschinen im Sanitärgebäude waschen.
  12. Die Entsorgung des auf dem Campingplatz anfallenden Hausmülls erfolgt in den dafür vorgesehenen Behältnissen.
    Die Entsorgung von Sperr- oder Sondermüll geschieht grundsätzlich auf Kosten des Mieters. Auf Antrag können geeignete Behältnisse bereitgestellt werden. Eine Missachtung dieser Bestimmung stellt einen besonders schweren Verstoß gegen die bestehende Campingplatz- und Hausordnung dar.
  13. Für Haustiere besteht seitens des Vermieters nur eine Duldung. Mitgeführte Hunde oder Katzen sind meldepflichtig und es besteht Leinenzwang auf der gesamten Campinganlage. Der Aufenthalt von aggressiv reagierenden Haustieren ist verboten. Verunreinigungen des Campingplatzes durch Haustiere sind vom Halter sofort zu entfernen. Das Mitführen dieser Tiere in den gesamten Strandbereich ist untersagt. Verstöße gegen diese Anordnung können ohne Abmahnung mit sofortigem Platzverweis geahndet werden.
  14. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Aufnahme von Personen zu verweigern bzw. Gäste vom Platz zu verweisen, denen grobe Verstöße gegen diese Campingplatz- und Hausordnung oder Vorschriften zur Einhaltung öffentlicher Ruhe und Ordnung nachgewiesen werden können. Gleichfalls ist der Vermieter berechtigt, bei schwerwiegenden und/oder wiederkehrenden Zuwiderhandlungen den Mietvertrag frist- und ersatzlos zu kündigen und die Beräumung des Platzes innerhalb von vier Wochen zu fordern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters und im Rahmen der Ersatzvornahme, den Platz beräumen zu lassen.
  15. Für Sport und Spiel stehen gesonderte Flächen bereit. Das Betreten und Benutzen dieser Flächen und das Baden geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder.
  16. Offene Feuer jeglicher Art und Grillen mit Holzkohle/Briketts sind generell und zu jeder Jahreszeit verboten.
    Rauchen und das Abbrennen von Kerzen ist ausschließlich auf den zugewiesenen Standplätzen und unter Beachtung besonderer Sicherheitsvorkehrungen gestattet. Die Zuwiderhandlung stellt einen besonders schweren Verstoß gegen die Campingplatz- und Hausordnung und das „Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)“ dar und kann mit dem sofortigen Platzverweis geahndet werden.
  17. Auf der gesamten Campinganlage gelten bezüglich Gas-Anlagen folgende Sicherheitsbestimmungen:
    In Betrieb befindliche Anlagen in Wohnwagen & Kleinwochenendhäusern sind nach DVGW Arbeitsblatt G 607 im Abstand von zwei Jahren durch einen entsprechend zertifizierten und vom Vermieter zugelassenen Fachbetrieb zu prüfen und abzunehmen. Diese Abnahme ist mit Nachweis sowie Unterschrift des sachkundigen Mitarbeiters in den vorgeschriebenen Dokumenten einzutragen und die Prüfplakette deutlich sichtbar außen anzubringen. Dieses Dokument ist mit Saisonbeginn, jedoch mindestens einmal jährlich dem Vermieter oder seinem Beauftragten vorzulegen.
    Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Vermieter zur Abwendung möglicher Gefahren berechtigt, eine sofortige Ertüchtigung der Anlage auf Kosten des Mieters zu verlangen oder anderenfalls die Anlage stillzulegen.
  18. Jeglicher gewerbliche Betrieb auf der gesamten Campinganlage ist zu beantragen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Es ist den Nutzern der Camping-Anlage nicht gestattet, Aufträge an Gewerbebetriebe ohne Kenntnis des Vermieters zu erteilen.
  19. Das Personal des Vermieters übt das Hausrecht mit allen Rechten und Pflichten aus.
  20. Wir bitten alle Besucher, beim Verlassen der Campinganlage den Stand- bzw. Stellplatz in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu hinterlassen. Die Abrechnung und Abmeldung haben für den jeweiligen Tag bis 11:00 Uhr zu erfolgen, anderenfalls wird die Zahlung einer weiteren Übernachtung fällig.
  21. In Notfällen wenden Sie sich bitte an die Campingplatzleitung bzw. beachten Sie die entsprechenden Veröffentlichungen auf dem Platz.

Im Interesse aller Nutzer unseres Campingplatzes bitten wir Sie sich so zu verhalten,  dass die Gemeinschaft der Campingfreunde nicht gestört wird.

Vielen Dank!

Aktuelle Fassung vom 01.04.2020